Sprachlich und wirtschafts-wissenschaftlich

Festlegungen 2015/16

Am Siebold-Gymnasium wurden nach Beschluss der Lehrerkonferenz und Anhörung des Schulforums Grundsätze zur Leistungsmessung festgelegt:

    Leistungsnachweise

  1. Es werden keine prüfungsfreien Zeiten ausgewiesen. Ausnahme: Für die 5. Jahrgangsstufe gibt es „Weihnachtsfrieden“ in der letzte Schulwoche vor Weihnachten. §53 Abs.2 Satz1 GSO
  2. In allen zweistündigen Vorrückungsfächern werden pro Halbjahr mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert, darunter ein mündlicher und ein schriftlicher, in drei- und mehrstündigen Kernfächern in den Jgst. 5 – 10 mindestens drei kleine Leistungsnachweise, darunter mindestens zwei mündliche. §53 Abs.2 Satz2 GSO


  3. Große Leistungsnachweise

  4. Mündliche Schulaufgaben werden in den modernen Fremdsprachen (1. FS, 2. FS bzw. 3.FS) sowie den Fächern Deutsch und Latein wie folgt gehalten:
    Jgst 1. FS 2. FS 3. FS Deutsch Latein
    5
    6 x
    7 x
    8 x
    9 x x x1
    10 x x x
    11/12 x2

    1Präsentation anstatt einer Aufsatzschulaufgabe (MODUS21-Maßnahme 18)
    2in allen belegten modernen Fremdsprachen
    Im Fach Latein als erste Fremdsprache werden in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bei dreistündigem Unterricht jeweils 4 Schulaufgaben geschrieben (MODUS21-Maßnahme 20).
    §54 Abs.1 Satz 1 GSO

  5. Ersatz einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise:
    Im Fach Deutsch ersetzen:
    • in Jahrgangsstufe 5 zwei interne Tests eine Schulaufgabe (MODUS21-Maßnahme 19);
    • in Jahrgangsstufe 6 der Jahrgangsstufentest und ein interner Test jeweils eine Schulaufgabe (MODUS21-Maßnahme 19).
    • in Jahrgangsstufe 9 Präsentationen eine Schulaufgabe (MODUS21-Maßnahme 18).
    §54 Abs.2 Satz 1 GSO
  6. An Tagen, an denen in einer Klasse/Kurs eine Schulaufgabe geschrieben wird, werden keine kleinen schriftlichen Leistungsnachweise gefordert. Schülerinnen werden an Tagen, an denen sie im Rahmen einer Präsentation im Fach Deutsch (anstelle einer Aufsatzschulaufgabe) oder einer mündlichen Schulaufgabe geprüft werden, vor deren Beginn auf Wunsch von kleinen Leistungserhebungen befreit.
    §54 Abs.4 Satz 2 GSO


  7. Kleine Leistungsnachweise

  8. Kurzarbeiten werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im Fach Chemie gefordert. Eine Kurzarbeit zählt für zwei Stegreifaufgaben. Ihr Stoff erstreckt sich auf maximal 10 vorhergehende Unterrichtsstunden. §55 Abs.2 Satz 1 GSO
  9. Fachliche Leistungstests (MODUS21-Maßnahme 22 ersetzen jeweils eine oder jeweils zwei Stegreifaufgaben in den Fächern:
    • Englisch in Jahrgangsstufen 6 und 10 (= 1 x Stegreifaufgabe);
    • Latein in Jahrgangsstufe 6 (= 1 x Stegreifaufgabe);
    • Mathematik in den Jahrgangsstufen 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (= 2 x Stegreifaufgabe)
    • Deutsch in der Jahrgangsstufe 8 (= 2 x Stegreifaufgabe).
    §55 Abs.2 Satz 3 GSO
  10. Stegreifaufgaben beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Sie werden nicht gefordert, wenn Schülerinnen in der unmittelbar vorangegangenen Stunde nicht anwesend waren. In der Qualifikationsphase werden in den Fächern Mathematik und Physik (auch in Lehrplanalternativen Biophysik und Astrophysik) Stegreifaufgaben durch angesagte Tests ersetzt (MODUS21-Maßnahme 21). §55 Abs.2 Satz 2 GSO


  11. Nachholung von Leistungsnachweisen

  12. Haben Schülerinnen den Unterricht nur am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises versäumt, so genügt eine Ankündigungsfrist von einem Tag. Alle weiteren Fälle erfolgen in Absprache mit der Schulleitung. §59 Abs.1 GSO

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