Sprachlich und wirtschafts-wissenschaftlich

Festlegungen 2019/20

Am Siebold-Gymnasium wurden nach Beschluss der Lehrerkonferenz und Anhörung des Schulforums im Einvernehmen mit dem Elternbeirat folgende Grundsätze zur Leistungsmessung für das Schuljahr 2019/20 festgelegt:

Leistungsnachweise

    1. Es werden keine prüfungsfreien Zeiten ausgewiesen. Ausnahme: Für die 5. Jahrgangsstufe gibt es „Weihnachtsfrieden“ in der letzte Schulwoche vor Weihnachten. §21 Abs. 2 Satz 1
    2. In jedem Schulhalbjahr werden in allen zweistündigen Vorrückungsfächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter ein mündlicher und ein schriftlicher gefordert, in drei- und mehrstündigen Kernfächern in den Jgst. 5 – 10 mindestens drei kleine Leistungsnachweise pro Halbjahr, darunter zwei mündliche. §21 Abs. 2 Satz 2 GSO


Große Leistungsnachweise

    1. Mündliche Schulaufgaben werden in den modernen Fremdsprachen (1. FS, 2. FS bzw. 3.FS) sowie den Fächern Deutsch und Latein wie folgt gehalten:
      Jgst 1. FS 2. FS 3. FS Deutsch Latein
      5
      6 x
      7 x
      8 x
      9 x x x1
      10 x x x2
      11/12 x3

      1Debatte anstatt einer Aufsatzschulaufgabe (MODUS21-Maßnahme 17)
      2Dialogschulaufgabe
      3in allen belegten modernen Fremdsprachen
      Im Fach Latein als erste Fremdsprache werden in den Jahrgangsstufen 7 und 8 bei dreistündigem Unterricht jeweils 4 Schulaufgaben geschrieben.
      §22 Abs.1 Satz 1 GSO

    2. An Tagen, an denen in einer Klasse/Kurs eine Schulaufgabe geschrieben wird, werden keine kleinen schriftlichen Leistungsnachweise gefordert. Schüler(innen) werden an Tagen, an denen sie im Rahmen einer Debatte im Fach Deutsch (anstelle einer Aufsatzschulaufgabe) oder einer mündlichen Schulaufgabe geprüft werden, vor deren Beginn auf Wunsch von kleinen Leistungserhebungen befreit.
      §22 Abs. 4 Satz 2 GSO


Kleine Leistungsnachweise

    1. Kurzarbeiten werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im Fach Chemie gefordert. Eine Kurzarbeit zählt für zwei Stegreifaufgaben. Ihr Stoff erstreckt sich auf maximal 10 vorhergehende Unterrichtsstunden. §23 Abs. 2 Satz 1 GSO
    2. Fachliche Leistungstests ersetzen jeweils eine oder jeweils zwei Stegreifaufgaben in den Fächern:
      • Englisch in Jahrgangsstufen 6 und 10 (= 1 x Stegreifaufgabe);
      • Latein in Jahrgangsstufe 6 (= 1 x Stegreifaufgabe);
      • Mathematik in den Jahrgangsstufen 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (= 2 x Stegreifaufgabe)
      §23 Abs. 2 Satz 3 GSO
    3. Stegreifaufgaben beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Sie werden nicht gefordert, wenn Schülerinnen in der unmittelbar vorangegangenen Stunde nicht anwesend waren.
    4. In der 10. Jahrgangsstufe gibt es im Fach Mathematik im 2. Halbjahr anstelle von Stegreifaufgaben einen angesagten Test im Umfang einer Stegreifaufgabe.
    5. In der Qualifikationsphase werden keine unangekündigten Stegreifaufgaben gefordert. Pro Ausbildungsabschnitt kann ein angekündigter und im Versäumnisfall nachzuschreibender Test über die letzten 2 Stunden samt Grundwissen geschrieben werden. Dies kündigt die jeweilige Lehrkraft rechtzeitig an. In den Fächern Biologie und Chemie wird in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 je ein angesagter Test anstelle von Stegreifaufgaben gestellt. In den Lehrplanalternativen Biophysik (11. Jgst.) und Astrophysik (12. Jgst.) wie auch in den Physik-Oberstufenkursen findet pro Halbjahr jeweils ein 30-minütiger Test anstelle von Stegreifaufgaben statt.
    6. Im Fach Mathematik gibt es in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 anstelle von Stegreifaufgaben zwei angesagte Tests und in den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 je einen angesagten Test über den Inhalt von drei Doppelstunden. §23 Abs.2 Satz 2


Nachholung von Leistungsnachweisen

  1. Haben Schülerinnen den Unterricht nur am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises versäumt, so genügt eine Ankündigungsfrist von einem Tag. Alle weiteren Fälle erfolgen in Absprache mit der Schulleitung. §27 Abs.1 GSO

Festlegungen 2019_20 als pdf zum Download